Satzung „Bühnenersatzverkehr Theaterlinie 49“

(in der Fassung vom 27.06.2020)

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Bühnenersatzverkehr Theaterlinie 49″. Er hat seinen Sitz in Bad Iburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Anschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region des Osnabrücker Südkreises. Dabei sieht er sich der Theaterarbeit, der kulturellen Jugendarbeit und der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und dem Laientheater besonders verpflichtet.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die ideelle Förderung des Amateurtheaters im Osnabrücker Südkreis vor allem im Jugend-, aber auch im Erwachsenenbereich.
  • das Einstudieren und Aufführen von Theaterstücken oder Musicals,
  • die Durchführung von anderweitigen kulturellen Veranstaltungen vornehmlich in den Sparten Theater (z.B. Improvisationstheater), nachrangig auch Tanz, Literatur, Kleinkunst sowie der kulturellen Bildung,
  • durch die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder auf allen Gebieten, die der eigenen Aufführungspraxis dienlich sind,
  • die Kontaktpflege mit Einrichtungen und Theatergruppen im In- und Ausland mit dem Ziel der Völkerverständigung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Falle einer Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung oder eines Übungsleiterfreibetrags ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 4 Regelungen zur Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die abschließend von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird, die die Beschwerde mit einfacher Mehrheit ablehnen kann. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes;
  • durch Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Der Ausschluss wird schriftlich zugestellt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung den Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist dem gesamten Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Ausschluss ablehnen. Ein möglicher Ausschluss aus einer Produktion ist nicht gleichzusetzen mit dem Ausschluss aus dem Verein.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

Etwaige Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand
  • das Gremium
  1. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in benennen, der/die besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB ist.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung des Tagesgeschäfts eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Geschäftsstelle wird von dem/der Geschäftsführer/in geleitet.

 § 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Kassenprüfer gemäß § 9 der Satzung, Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Gremiums und evtl. der Kassenprüfer gemäß § 10 der Satzung;
  • Änderung der Satzung;
  • Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages;
  • Ausschluss eines Vereinsmitgliedes;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
  • ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder seinem / ihrem Stellvertreter per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben bzw. die E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet wurde.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem/der Vorsitzenden, geleitet. Ein Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll. Der jeweilige Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung; im Übrigen können sie auch durch offene Abstimmung erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks; in diesem Fall muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit, für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der Stimmen erforderlich.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, als Persönlichkeitswahl gewählt. Vorschläge zu Vorstandswahlen sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, in der gewählt wird, schriftlich an die Leitung der Mitgliederversammlung zu stellen. Ausnahme von dieser Regelung besteht, sofern am Tag der Wahl noch nicht ausreichend Kandidatinnen/Kandidaten zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist auch der Vorschlag im Vorfeld der Wahl möglich. Kandidatinnen/Kandidaten sind im Vorfeld der Wahl nach ihrer Bereitschaft zur Amtsübernahme zu befragen. Bei schriftlich erklärter Zustimmung ist auch eine Wahl in Abwesenheit möglich. Jeder/m Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zur Wahl zu, wie es Mitglieder im Vorstand gibt. Die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten gültigen Stimmen bilden den Vorstand. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Die Posten der/des ersten und zweiten Vorsitzenden sind nacheinander den Kandidaten mit den meisten Stimmen anzubieten. Die übrigen Vorstandsposten werden in der ersten Vorstandssitzung unter den gewählten Vertretern durch Persönlichkeitswahl bestimmt.
  8. Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Das Protokoll muss die gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen sowie Zeit, Ort und Dauer der Versammlung enthalten.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht je nach Kandidatenlage aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, darunter         
    1. der/die erste Vorsitzende, 
    2. der/die stellvertretende Vorsitzende,       
    und ggf. weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Zwei Mitglieder dieses Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB, wobei der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende mitwirken sollen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ernennen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Entscheidung über die Verwendung der vorhandenen Förderungsmittel im Rahmen des Vereinszwecks;
  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung;
  • die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern;
  • Besetzung von Gremien
  • Auswahl der Stücke, wobei hierfür mit dem jeweiligen Gremium ein Einvernehmen vorliegen muss. Alternativ kann der Vorstand die Entscheidung auch den jeweiligen Gremien überlassen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Modalitäten zur Form der Einladungen und der Beschlussfassung (z.B. Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren) näher geregelt werden können. Alle Beschlüsse sind in ein Kurzprotokoll einzutragen, das den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Die jeweiligen Gruppensprecher der Theaterensembles sowie sonstige Sachverständige können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dann auch Rederecht.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt im Gründungsjahr und auch anschließend zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Rechnungsprüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Gremium

  1. Der Vorstand bestimmt jeweils ein Gremium (Leitungsteam) für die jeweiligen Theaterproduktionen.
  2. Das Gremium besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Mitgliedern.
  3. Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse des Gremiums. Gründe für ein Veto können insbesondere rechtlicher, pädagogischer oder wirtschaftlicher Natur sein. Daneben steht ein Vetorecht nur aus schwerwiegenden Gründen zu.
  4. Gremien können vom Vorstand aus schwerwiegenden Gründen von ihrer Aufgabe entzogen werden.
  5. Gremien haben vor dem Ausschluss von Mitwirkenden aus Projekten oder aus dem Gremium Einvernehmen mit dem Vorstand herzustellen.

§11 Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen der Geschäftsstelle und des Kassenwarts gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen (z. B. Im Rahmen von Proben oder Aufführungen aufgenommene Fotos) und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (beispielsweise bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern an Workshops des Vereins) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Grundsätzlich gibt der Verein die Daten seiner Mitglieder nicht an Dritte weiter. Als Mitglied des von Verbandsmitgliedschaften ist es dem Verein gestattet, Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei lediglich Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) kann die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein übermittelt werden. Weitergehende Informationen werden nicht weitergegeben, sofern dies nicht durch besondere Umstände (beispielsweise im Rahmen einer Versicherungsmeldung) notwendig ist. Im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen übermittelt der Verein die Daten seiner Vorstandsmitglieder an das zuständige Amtsgericht, das den Eintrag im Vereinsregister verwaltet.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Der Vorstand kann über Ereignisse des Vereinslebens (z. B. über Theaterproduktionen) in der Tagespresse, auf seiner Homepage, in sozialen Medien (z. B. Facebook), mittels eines vereinsinternen Newsletters und im Rahmen von Druckpublikationen wie beispielsweise Programmheften informieren. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten aktiv Beteiligter (z. B. im Rahmen von Besetzungslisten oder Fotos von Proben oder Aufführungen) veröffentlicht werden.

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Deutscher Amateurtheater e.V. (BDAT), Bundesgeschäftsstelle, Lützowplatz 9, 10785 Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.06.2020 in der vorliegenden Form beschlossen worden.